Anlage 1 – (zu § 12)

KARTKREBS_KARTZYSTV · Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1388)
Geeignete Maßnahmen für das amtliche Bekämpfungsprogramm sind: 1.eine Anbaupause von mindestens sechs Jahren, entsprechend einem 14%-Anteil in einer siebenjährigen Fruchtfolge,
2.Anbau amtlich anerkannten Pflanzguts resistenter Kartoffelsorten der Noten 7, 8 oder 9 oder resistenter Kartoffelsorten im Sinne von § 11 Absatz 5 in Kombination mit einer Anbaupause von mindestens zwei Jahren, entsprechend einem 33%-Anteil in einer dreijährigen Fruchtfolge,
3.die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Nematizide), die geeignet sind, die Nematodenpopulation zu reduzieren in Kombination mit einer Anbaupause von mindestens zwei Jahren, entsprechend einem 33%-Anteil in einer dreijährigen Fruchtfolge, oder
4.andere geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der Kartoffelzystennematodenpopulation. Diese Maßnahmen müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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