§ 13 – Schiedsstelle
KHENTGG · Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 21.04.2023 – 3 C 12/21ECLI:DE:BVerwG:2023:210423U3C12.21.0
- BVerwG, Urt. v. 14.04.2021 – 3 C 5/19ECLI:DE:BVerwG:2021:140421U3C5.19.0
- BSG, Urt. v. 19.12.2017 – B 1 KR 17/17 RECLI:DE:BSG:2017:191217UB1KR1717R0
1. Ein Krankenhaus, das einen Versicherten im Jahr 2013 stationär behandelt, hat gegen dessen Krankenkasse keinen Vergütungsanspruch, wenn die Methode nicht dem Qualitätsgebot entspricht. 2. Behandelt ein Krankenhaus einen Versicherten stationär mit einer Methode, die dem Qualitätsgebot nicht genügt, hat es gegen dessen Krankenkasse keinen Vergütungsanspruch, auch wenn eine hierfür geltende Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden-Vereinbarung ein Zusatzentgelt preisrechtlich vorsieht.
- BVerwG, Urt. v. 04.05.2017 – 3 C 17/15ECLI:DE:BVerwG:2017:040517U3C17.15.0
Sind die Voraussetzungen für die Abrechnungsfähigkeit einer Krankenhausleistung mit einer bestimmten DRG rechtlich unsicher, fällt es in den Gestaltungsspielraum der Schiedsstelle, ob sie die DRG bei der Festsetzung des Erlösbudgets berücksichtigt und die Vertragsparteien wegen des Abrechnungsstreits in das Abrechnungsverfahren verweist.
- BVerwG, Beschl. v. 28.09.2016 – 3 B 55/15, 3 B 55/15 (3 C 22/16)ECLI:DE:BVerwG:2016:280916B3B55.15.0
- BVerwG, Urt. v. 08.09.2016 – 3 C 11/15ECLI:DE:BVerwG:2016:080916U3C11.15.0
- BVerwG, Urt. v. 08.09.2016 – 3 C 12/15ECLI:DE:BVerwG:2016:080916U3C12.15.0
- BVerwG, Urt. v. 08.09.2016 – 3 C 13/15ECLI:DE:BVerwG:2016:080916U3C13.15.0
- BVerwG, Beschl. v. 18.08.2015 – 3 B 61/14, 3 B 61/14 (3 C 17/15)ECLI:DE:BVerwG:2015:180815B3B61.14.0
- BVerwG, Urt. v. 22.05.2014 – 3 C 12/13
Wird ein Krankenhaus bestandskräftig als Brust(krebs)zentrum mit dem entsprechenden besonderen Versorgungsauftrag in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen, ist wegen der Verknüpfung von Krankenhausplanungs- und Krankenhausentgeltrecht auch entgeltrechtlich von einem Zentrum auszugehen. Der Begriff der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG erfasst sowohl patientenübergreifende Leistungen für die stationäre Versorgung als auch stationäre Leistungen, die der Behandlung des einzelnen Patienten zugute kommen.
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