§ 15 – Laufzeit

KHENTGG · Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen

(1)Die für das Kalenderjahr vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden bei Patientinnen und Patienten abgerechnet, die ab dem 1.
Januar in das Krankenhaus aufgenommen werden, soweit die Vertragsparteien auf Bundesebene nichts Abweichendes vereinbart haben.
Die Fallpauschalen werden mit dem Landesbasisfallwert für das Kalenderjahr bewertet.
Wird der Landesbasisfallwert für das Kalenderjahr erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, ist er ab dem ersten Tag des Monats anzuwenden, der auf die Genehmigung folgt.
Bis dahin sind die Fallpauschalen mit dem bisher geltenden Landesbasisfallwert zu bewerten und in der sich ergebenden Entgelthöhe abzurechnen.
Werden die Entgeltkataloge für die Fallpauschalen oder Zusatzentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 so spät vereinbart oder durch die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes festgelegt, dass eine erstmalige Abrechnung erst nach dem 1.
Januar möglich ist, sind bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltkataloge die bisher geltenden Fallpauschalen oder Zusatzentgelte weiter abzurechnen.
(2)Die für das Kalenderjahr krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte werden vom Beginn des neuen Vereinbarungszeitraums an erhoben.
Wird die Vereinbarung erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, sind die Entgelte ab dem ersten Tag des Monats zu erheben, der auf die Genehmigung folgt, soweit in der Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung kein anderer zukünftiger Zeitpunkt bestimmt ist.
Bis dahin sind die bisher geltenden Entgelte der Höhe nach weiter zu erheben; dies gilt nicht, wenn 1.ein bisher krankenhausindividuell vereinbartes Entgelt ab dem 1.
Januar nicht mehr abgerechnet werden darf, weil die Leistung durch ein bundeseinheitlich bewertetes Entgelt aus den neuen Entgeltkatalogen vergütet wird, oder
2.die Vertragsparteien auf Bundesebene in den Abrechnungsbestimmungen festlegen, dass hilfsweise ein anderes Entgelt abzurechnen ist.
Sie sind jedoch um die darin enthaltenen Ausgleichsbeträge zu bereinigen, wenn und soweit dies in der bisherigen Vereinbarung oder Festsetzung so bestimmt worden ist.
In einem Vereinbarungszeitraum ab dem Jahr 2027 ist ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Erstattungsbetrag für ein Arzneimittel mit einem neuen Wirkstoff nach § 130b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbart oder nach § 130b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt wurde, für Leistungen oder für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die die Gabe dieses Arzneimittels beinhaltenund für die ein Entgelt nach § 6 Absatz 1 oder 2 zu vereinbaren ist,ein Entgelt in Höhe des vereinbarten oder festgesetzten Erstattungsbetragszu erheben, sofern für den jeweiligen Vereinbarungszeitraum kein Entgeltvereinbart oder festgesetzt wurde, das niedriger als der jeweils vereinbarteoder festgesetzte Erstattungsbetrag ist.
(2a)Kann der krankenhausindividuelle Pflegeentgeltwert nach § 6a Absatz 4 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr 2020 noch nicht berechnet werden, sind für die Abrechnung der tagesbezogenen Pflegeentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a die Bewertungsrelationen aus dem Pflegeerlöskatalog nach § 17b Absatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wie folgt zu multiplizieren:1.bis zum 31.
März 2020 mit 146,55 Euro,
2.vom 1.
April 2020 bis zum 31.
Dezember 2020 mit 185 Euro,
3.vom 1.
Januar 2021 bis zum 30.
Juni 2022 mit 163,09 Euro,
4.vom 1.
Juli 2022 bis zum 31.
Dezember 2022 mit 200 Euro,
5.vom 1.
Januar 2023 bis zum 27.
März 2024 mit 230 Euro und
6.ab dem 28.
März 2024 mit 250 Euro.
Für krankenhausindividuelle voll- und teilstationäre Entgelte gemäß § 6, für die in dem Pflegeerlöskatalog Bewertungsrelationen ausgewiesen sind, ist bis zum Wirksamwerden der Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr 2020 abweichend von Absatz 2 Satz 3 die bisher geltende Entgelthöhe abzurechnen, die um die Höhe der nach Satz 1 ermittelten tagesbezogenen Pflegeentgelte zu mindern ist.
Führt die Erhebung des Pflegeentgeltwerts nach Satz 1 1.zu einer Unterdeckung der Pflegepersonalkosten, gilt Absatz 3 entsprechend,
2.zu einer Überdeckung der Pflegepersonalkosten verbleiben die Mittel aus dem Pflegeentgeltwert dem Krankenhaus und es sind für das Jahr 2020 keine Ausgleichszahlungen zu leisten; § 6a Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 finden für das Jahr 2020 keine Anwendung, für die Jahre ab 2021 gilt Absatz 3 entsprechend.
(3)Mehr- oder Mindererlöse infolge der Weitererhebung des bisherigen Landesbasisfallwerts und bisheriger Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 werden grundsätzlich im restlichen Vereinbarungszeitraum ausgeglichen.
Der Ausgleichsbetrag wird im Rahmen des Zu- oder Abschlags nach § 5 Abs. 4 abgerechnet.
Die Sätze 1 und 2 sind auch auf die folgenden Entgelte anwendbar: 1.Entgelte, die erstmals nach § 6 Absatz 2 vereinbart werden,
2.Entgelte, für die nach § 6 Absatz 2 Satz 12 für einen Vereinbarungszeitraum eine abweichende unterjährige Höhe vereinbart wurde, und
3.Entgelte, die nach Absatz 2 Satz 5 erst ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Festsetzung des Erstattungsbetrags und nicht ab dem Zeitpunkt von dessen Geltung in der Höhe des Erstattungsbetrags erhoben werden.
Für die Vereinbarungsjahre 2020 bis 2025 sind Mindererlöse infolge der Erhebung des Pflegeentgeltwertes nach Absatz 2a Satz 1 oder infolge der Weitererhebung des bisherigen krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwertes nach Absatz 2 und § 6a Absatz 4 auch für die auf das Vereinbarungsjahr folgenden Jahre, höchstens bis zum Jahr des Inkrafttretens der Vereinbarung des Pflegebudgets für das Kalenderjahr 2025, vorläufig zu berechnen und auszugleichen.
Der endgültige Erlösausgleich erfolgt mit dem krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwert nach § 6a Absatz 4 des jeweiligen Vereinbarungsjahres.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 05.12.2019 – 3 C 28/17ECLI:DE:BVerwG:2019:051219U3C28.17.0

    § 15 Abs. 3 KHEntgG ist auch auf erstmals vereinbarte Entgelte nach § 6 Abs. 2 KHEntgG (Vergütung für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) anwendbar.

  • BSG, Urt. v. 08.10.2019 – B 1 KR 35/18 RECLI:DE:BSG:2019:081019UB1KR3518R0

    Ein Krankenhaus durfte 2013 den Zusatzkode für die Implantation einer modularen Hüft-Endoprothese kodieren und ein Zusatzentgelt fordern, wenn bei knöcherner Defektsituation die gelenkbildende Implantatkomponente aus zwei metallenen Modulen und einer die mechanische Bauteilsicherheit herstellenden metallenen Verbindungsschraube bestand und eine wirtschaftlichere Prothesenversorgung aus medizinischen Gründen nicht möglich war.

  • BSG, Urt. v. 21.04.2015 – B 1 KR 9/15 RECLI:DE:BSG:2015:210415UB1KR915R0

    1. Krankenhäuser haben für die Abrechnung vollstationärer Behandlung die Diagnose als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, die aus der Rückschau am Ende der Krankenhausbehandlung objektiv die Aufnahme des Patienten ins Krankenhaus erforderlich machte. 2. Hat ein Krankenhaus einer Krankenkasse überzahlte Vergütung für die Behandlung eines Versicherten zu erstatten, kann es sich nicht aufgrund der Folgen für das Erlösbudget auf Entreicherung berufen.

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