§ 1 – Grundsatz

KHG · Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze

(1)Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.
(2)Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 12.11.2025 – 3 B 24.25ECLI:DE:BVerwG:2025:121125B3B24.25.0
  • BSG, Urt. v. 23.03.2023 – B 6 KA 6/22 RECLI:DE:BSG:2022:130922BB6KA622R0

    Die Ermächtigung eines psychiatrischen Krankenhauses zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten hängt nicht davon ab, dass die Ambulanz über eine von der Leitung des Krankenhauses zu unterscheidende gesonderte ärztliche Leitung verfügt.

  • BVerwG, Urt. v. 08.07.2022 – 3 C 2/21ECLI:DE:BVerwG:2022:080722U3C2.21.0

    Das Fehlen einer konsistenten Krankenhauszielplanung und einer nachvollziehbaren Bedarfsanalyse in einem Krankenhausplan sind kein hinreichender Grund für die Verneinung der Spruchreife eines Anspruchs auf Aufnahme in den Krankenhausplan und Verpflichtung des Beklagten lediglich zur Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die zur Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit eines Krankenhauses erforderlichen krankenhausplanerischen Festlegungen können sich auch aus der Verwaltungspraxis des Beklagten in seinen Feststellungsbescheiden über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan ergeben.

  • BSG, Urt. v. 29.06.2022 – B 6 KA 13/21 RECLI:DE:BSG:2022:290622UB6KA1321R0

    Die Ermächtigung einer räumlich und organisatorisch nicht an das betreibende Krankenhaus angebundenen psychiatrischen Institutsambulanz hängt nicht davon ab, dass der Krankenhausplan des Landes am geplanten Standort eine stationäre Einrichtung des Krankenhausträgers ausweist.

  • C-228/20 – I GmbH gegen Finanzamt HECLI:EU:C:2022:275

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 132 Abs. 1 Buchst. b – Steuerbefreiungen für bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten – Befreiung von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen – Private Krankenhauseinrichtung – Ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung – In sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen

  • BVerwG, Urt. v. 11.11.2021 – 3 C 6/20ECLI:DE:BVerwG:2021:111121U3C6.20.0

    1. Ein Krankenhausträger kann die Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan (§ 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KHG) auch dann nicht unabhängig von einer tatsächlichen Bedarfsdeckung und bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern ohne Auswahlentscheidung beanspruchen, wenn der Krankenhausplan lediglich die Gesamtbettenzahl je Krankenhaus ausweist, nicht aber die Bettenzahl je Fachgebiet oder Fachabteilung. 2. Beantragt der Träger die Aufnahme in den Krankenhausplan für ein erst noch zu errichtendes Krankenhaus, setzt die nach § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 2 KHG erforderliche Leistungsfähigkeit des Krankenhauses ein hinreichend konkretisiertes und schlüssiges Finanzierungskonzept voraus.

  • BVerwG, Beschl. v. 11.06.2021 – 3 B 44/19ECLI:DE:BVerwG:2021:110621B3B44.19.0
  • BVerwG, Beschl. v. 11.06.2021 – 3 B 43/19ECLI:DE:BVerwG:2021:110621B3B43.19.0

    Aus § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 KHG und § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SGB V lässt sich entnehmen, dass die Krankenhausplanung der Länder auch für die Frührehabilitation im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SGB V eine bedarfsgerechte Krankenhausversorgung der Bevölkerung gewährleisten muss. § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SGB V enthält jedoch keine Vorgabe, die die Länder verpflichtet, Versorgungsangebote für die neurologische Frührehabilitation Phase B im Krankenhausplan gesondert auszuweisen.

  • BVerwG, Urt. v. 26.02.2020 – 3 C 14/18ECLI:DE:BVerwG:2020:260220U3C14.18.0

    Ein Krankenhaus kann die zur Aufnahme in den Krankenhausplan erforderliche personelle Leistungsfähigkeit auch mit ärztlichem Personal sicherstellen, das von einem anderen Krankenhaus zur Verfügung gestellt wird. Voraussetzung ist, dass die jederzeitige Verfügbarkeit des zur Erfüllung des Versorgungsauftrags notwendigen ärztlichen Personals im Krankenhaus auf Dauer rechtlich gesichert ist. Außerdem muss gewährleistet sein, dass dieselben Qualitätsstandards eingehalten werden wie bei der Erbringung der Krankenhausleistungen durch eigenes ärztliches Personal.

  • 1. Die Ausweisung aller in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 SächsKHG aufgeführten Fachrichtungen mit Ausnahme der Fachrichtung Orthopädie im Krankenhausplan bzw. den maßgeblichen Bescheiden ist eine notwendige Voraussetzung für einen Anspruch auf Ausweisung als Schwerpunktkrankenhaus. 2. Die Ausweisung von Krankenhäusern als Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung durch die Krankenhausplanungsbehörde auch dann, wenn diese nicht alle in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 SächsKHG aufgeführten Fachrichtungen umfassen, ist aus kranken-hausplanerischen Gründen zulässig, um eine bedarfsgerechte Patientenversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsKHG zu gewährleisten.

    1. Die Ausweisung aller in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 SächsKHG aufgeführten Fachrichtungen mit Ausnahme der Fachrichtung Orthopädie im Krankenhausplan bzw. den maßgeblichen Bescheiden ist eine notwendige Voraussetzung für einen Anspruch auf Ausweisung als Schwerpunktkrankenhaus. 2. Die Ausweisung von Krankenhäusern als Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung durch die Krankenhausplanungsbehörde auch dann, wenn diese nicht alle in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 SächsKHG aufgeführten Fachrichtungen umfassen, ist aus kranken-hausplanerischen Gründen zulässig, um eine bedarfsgerechte Patientenversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsKHG zu gewährleisten.

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