§ 3 – Anwendungsbereich
KHG · Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 12.11.2025 – 3 B 24.25ECLI:DE:BVerwG:2025:121125B3B24.25.0
- BSG, Urt. v. 23.03.2023 – B 6 KA 7/22 RECLI:DE:BSG:2023:230323UB6KA722R0
1. Die bedarfsunabhängige Ermächtigung eines psychiatrischen Krankenhauses zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten kann auch für eine räumlich vom Hauptstandort des Krankenhauses entfernte, unselbstständige Tagesklinik erteilt werden. 2. Die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan entfaltet auch im Rahmen der Entscheidung über die Ermächtigung des Krankenhauses zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten Tatbestandswirkung in Bezug auf alle im Krankenhausplan erfassten Standorte.
- BSG, Urt. v. 31.05.2016 – B 1 KR 39/15 RECLI:DE:BSG:2016:310516UB1KR3915R0
Die Fachgebietsgrenzen für ambulante Operationen eines Krankenhauses richten sich nach der zur Zeit der Leistungserbringung jeweils geltenden Weiterbildungsordnung.
- BGH, Urt. v. 24.03.2016 – I ZR 263/14ECLI:DE:BGH:2016:240316UIZR263.14.0
Kreiskliniken Calw 1. Die allein die öffentliche Hand treffende Pflicht zur Aufrechterhaltung eines Krankenhausbetriebs auch im Fall seiner Unwirtschaftlichkeit rechtfertigt es, die medizinische Versorgung durch ein öffentliches Krankenhaus als dem staatlichen Defizitausgleich zugängliche Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV anzusehen. 2. Die Voraussetzungen für die Betriebspflicht gemäß § 3 Abs. 1 LKHG BW sind ohne weiteres erfüllt, soweit ein öffentliches Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen worden ist. 3. Die Transparenzkriterien des Art. 4 der Entscheidung 2005/842/EG und des Beschlusses 2012/21/EU sind keine rein formalen Regelungen, deren Nichteinhaltung ohne Rechtsfolgen bleibt; vielmehr sind staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung nur dann freigestellt, wenn sie die jeweils in den Artikeln 4 der Entscheidung und des Beschlusses genannten Voraussetzungen erfüllen.
- BSG, Urt. v. 23.06.2015 – B 1 KR 20/14 RECLI:DE:BSG:2015:230615UB1KR2014R0
Der sich aus der Aufnahme des Krankenhauses in den Landes-Krankenhausplan ergebende Versorgungsauftrag bestimmt den Umfang der kraft Gesetzes bestehenden Zulassung zur Leistungserbringung in der gesetzlichen Krankenversicherung außerhalb von Notfällen.
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