§ 23 – Verordnungsermächtigung
KHG · Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 05.06.2014 – 2 AZR 615/13
Wird ein Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommen, ist der Träger verpflichtet, entsprechend den Regelungen der §§ 34 ff. LKHG (juris: KHG BW 2008) eine Beteiligung der nachgeordneten ärztlichen Mitarbeiter an den Honorareinnahmen der liquidationsberechtigten leitenden Ärzte sicherzustellen, soweit diese Bestimmungen auf das Krankenhaus Anwendung finden. Sieht der Arbeitsvertrag eines liquidationsberechtigten leitenden Arztes keine dem Gesetz entsprechende Mitarbeiterbeteiligung vor, kann eine Änderungskündigung mit dem Ziel gerechtfertigt sein, den gesetzlichen Abführungspflichten im Verhältnis zwischen Krankenhausträger und Chefarzt Geltung zu verschaffen.
- Ist im Falle der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan eine finanzielle Zuwendung in bestimmter Höhe zu erwarten (hier: Pauschalförderung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 KHG), so ist dies bei der Festsetzung des Streitwertds für die Bewertung des Interesses der Klagepartei maßgebend. Ein Abschlag von 25 % des Nennbetrages ist gerechtfertigt, wenn die Höhe des Zuwendungsbetrags nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist.
Ist im Falle der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan eine finanzielle Zuwendung in bestimmter Höhe zu erwarten (hier: Pauschalförderung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 KHG), so ist dies bei der Festsetzung des Streitwertds für die Bewertung des Interesses der Klagepartei maßgebend. Ein Abschlag von 25 % des Nennbetrages ist gerechtfertigt, wenn die Höhe des Zuwendungsbetrags nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist.
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