§ 7 – Zusätzliche Pausen

KLIMABERGV · Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen

(1)Neben den gesetzlichen Pausen sind zusätzliche Pausen zu gewähren 1.außerhalb des Salzbergbausa)von 10 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad C bis 30 Grad C,
b)von 20 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C,
2.im Salzbergbaua)von 15 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 37 Grad C bis 46 Grad C,
b)von 30 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad C.
(2)Die Pausen sind auf die Beschäftigungszeiten anzurechnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 KLIMABERGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 7 KLIMABERGV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.