§ 8 – Eingewöhnungszeit

KLIMABERGV · Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen

(1)Der Unternehmer darf Personen, die 1.außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder
2.im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 37 Grad C
erstmalig beschäftigt werden oder 3.länger als 6 Monate nicht unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach den Nummern 1 oder 2 gearbeitet haben,
mit Arbeiten im Leistungslohn erst nach einer Eingewöhnungszeit von 2 Wochen betrauen.
(2)Während der Eingewöhnungszeit sollen außerhalb des Salzbergbaus täglich mehr als 2 1/2 Stunden oder im Salzbergbau täglich mehr als 4 Stunden unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verbracht werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 KLIMABERGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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