§ 9 – Besondere Personengruppen

KLIMABERGV · Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen

(1)Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, dürfen 1.außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder
2.im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 46 Grad C
nicht beschäftigt werden.
(2)Abweichend von Absatz 1 dürfen diese Personen beschäftigt werden, wenn 1.im Einzelfall auf Grund einer Eignungsuntersuchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Beschäftigung unter Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 bestehen und
2.eine entsprechende Bescheinigung dem Unternehmer vorliegt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 KLIMABERGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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