§ 6

KREDAAG · Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer

(1)Soweit für die in § 5 bezeichneten Kredite am 30. Juni 1990 keine Zinsen zu zahlen waren, belaufen sich die Zinszuschüsse in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1990 auf 5 Prozent und vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 auf 2 Prozent.
(2)Sofern diese Kredite mit 1 Prozent jährlich zu verzinsen waren, werden vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1990 Zinszuschüsse in Höhe von 2 Prozent geleistet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 KREDAAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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