§ 6a

KREDAAG · Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer

Die Ersetzung der in den §§ 3 und 5 bezeichneten Kredite durch andere Finanzierungsmittel berührt den Anspruch des Kreditnehmers auf Zinszuschüsse nicht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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