§ 8 – Erlöschen von Zinsen aus an Grundstücken gesicherten Schuldverhältnissen, die vor dem 28. Juni 1948 entstanden sind

KREDAAG · Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer

(1)Rückständige Zinsen aus Darlehen und sonstigen Forderungen, die durch Grundpfandrechte an in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenen Grundstücken gesichert sind und auf Schuldverhältnissen beruhen, die vor dem 28. Juni 1948 entstanden sind, sind für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1990 erloschen, soweit sie durch gesetzliche Vorschriften gestundet wurden. Hat der Schuldner eine solche Zinsforderung nach dem 30. Juni 1990 erfüllt, hat er einen Anspruch auf Rückerstattung.
(2)Absatz 1 gilt für die Zinsen aus den dort bezeichneten Grundpfandrechten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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