§ 5 – Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung außerhalb des Bundesgebietes

KRWAFFKONTRGDV_2 · Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

(1)Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes muß folgende Angaben enthalten: 1.Name und Anschrift des Antragstellers
2.Bezeichnung der Kriegswaffen
3.Nummer der Kriegswaffenliste
4.Stückzahl oder Gewicht
5.Endverbleib der Kriegswaffen oder Name und Anschrift des Empfängers
6.Beförderungsmittel
7.Versand- und Zielort
8.Fahrt- oder Flugstrecke
9.Zeitraum der Beförderung.
(2)§ 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 KRWAFFKONTRGDV_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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