§ 18 – Entlassungssperre

KSCHG · Kündigungsschutzgesetz

(1)Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.
(2)Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden.
(3)(weggefallen)
(4)Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Urt. v. 01.04.2026 – 6 AZR 157/22ECLI:DE:BAG:2026:010426.U.6AZR157.22.0

    Eine nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtige Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber vor ihrem Ausspruch gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit keine Anzeige erstattet hat. Diese Rechtsfolge ergibt die unionsrechtskonforme Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG (MERL) in nationales Recht umgesetzt worden ist. Vor dem Hintergrund dieses Normverständnisses ist nunmehr der Begriff "Entlassung" in § 18 KSchG als "Kündigung" zu verstehen.

  • BAG, Urt. v. 01.04.2026 – 6 AZR 152/22ECLI:DE:BAG:2026:010426.U.6AZR152.22.0

    Erstattet der Arbeitgeber eine - erforderliche - Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat, ist die daraufhin ausgesprochene Kündigung unwirksam. Dies folgt aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG (MERL) in nationales Recht umgesetzt wird.

  • BAG, Beschl. v. 19.03.2026 – 2 AS 22/23ECLI:DE:BAG:2026:190326.B.2AS22.23.0
  • C-134/24 – UR gegen DFECLI:EU:C:2025:839

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 98/59/EG – Massenentlassungen – Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 – Erfordernis der vorherigen Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde – Vereinbarkeit der Anzeige mit den Vorgaben dieser Richtlinie – Fehlen – Wirksamkeit der Entlassung – Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 – Entlassungssperre von 30 Tagen

  • C-402/24 – BL gegen Dr. A, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Luftfahrtgesellschaft Walter mbHECLI:EU:C:2025:840

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 98/59/EG – Massenentlassungen – Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 – Fehlerhafte oder unvollständige Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde – Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 – Entlassungssperre von 30 Tagen – Wirksamkeit der Entlassung – Art. 6 – Sanktionen

  • BAG, Teilurteil v. 18.06.2025 – 2 AZR 96/24 (B)ECLI:DE:BAG:2025:180625.U.2AZR96.24B.0

    Der Arbeitnehmer kann auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft wirksam verzichten.

  • BAG, Teilurteil v. 18.06.2025 – 2 AZR 91/24 (B)ECLI:DE:BAG:2025:180625.U.2AZR91.24B.0
  • BAG, EuGH-Vorlage v. 01.02.2024 – 2 AS 22/23 (A)ECLI:DE:BAG:2024:010224.B.2AS22.23A.0

    Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht: 1. Ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (im Folgenden MERL) dahin auszulegen, dass eine Kündigung im Rahmen einer anzeigepflichtigen Massenentlassung das Arbeitsverhältnis eines betroffenen Arbeitnehmers erst beenden kann, wenn die Entlassungssperre abgelaufen ist? Sofern die erste Frage bejaht wird: 2. Setzt das Ablaufen der Entlassungssperre nicht nur eine Massenentlassungsanzeige voraus, sondern muss diese den Vorgaben in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 MERL genügen? 3. Kann der Arbeitgeber, der anzeigepflichtige Kündigungen ohne (ordnungsgemäße) Massenentlassungsanzeige ausgesprochen hat, eine solche mit der Folge nachholen, dass nach Ablaufen der Entlassungssperre die Arbeitsverhältnisse der betreffenden Arbeitnehmer durch die bereits zuvor erklärten Kündigungen beendet werden können? Sofern die erste und die zweite Frage bejaht werden: 4. Ist es mit Art. 6 MERL vereinbar, wenn das nationale Recht es der zuständigen Behörde überlässt, für den Arbeitnehmer unanfechtbar und für die Gerichte für Arbeitssachen bindend festzustellen, wann die Entlassungssperre im konkreten Fall abläuft, oder muss dem Arbeitnehmer zwingend ein gerichtliches Verfahren zur Überprüfung der Richtigkeit der behördlichen Feststellung eröffnet sein?

  • BAG, Urt. v. 27.02.2020 – 8 AZR 244/19ECLI:DE:BAG:2020:270220.U.8AZR244.19.0
  • BAG, Urt. v. 27.02.2020 – 8 AZR 215/19ECLI:DE:BAG:2020:270220.U.8AZR215.19.0

    Für die Frage, ob ein Betriebs(teil)übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG und damit iSv. § 613a BGB stattgefunden hat, ist im Bereich des Luftverkehrs der Übergang von Material als eines der wesentlichen Kriterien der Beurteilung anzusehen. Weitere bedeutsame Kriterien sind daneben insbesondere eine Übernahme von Ausrüstungsgegenständen, ein Eintritt in bestehende Charterflugverträge, eine Ausweitung von Flügen auf vom etwaigen Veräußerer bediente Routen sowie eine Reintegration von Beschäftigten und deren Einsatz für Tätigkeiten, die mit ihren bisherigen Aufgaben übereinstimmen. Ob und ggf. inwieweit sich dabei im Bereich des Luftverkehrs ein Einsatz wechselnden bzw. rotierenden Personals auf die rechtliche Beurteilung auswirkt, ist eine in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ungeklärte Frage der Auslegung der Richtlinie 2001/23/EG (Art. 267 AEUV).

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