§ 15 – Unzulässigkeit der Kündigung
KSCHG · Kündigungsschutzgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 18.06.2025 – 2 AZR 228/23ECLI:DE:BAG:2025:180625.U.2AZR228.23.0
Erweist sich eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist als unwirksam, endet das Arbeitsverhältnis aber aufgrund einer durch Umdeutung gewonnenen ordentlichen Kündigung zum selben Termin, ist die Kündigungsschutzklage insgesamt abzuweisen.
- BAG, Urt. v. 27.09.2022 – 2 AZR 92/22ECLI:DE:BAG:2022:270922.U.2AZR92.22.0
§ 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG iVm. § 103 BetrVG ist nicht lex specialis gegenüber § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG mit der Folge, dass ein arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag nicht auf während des Bestehens von Sonderkündigungsschutz entstandene Sachverhalte gestützt werden könnte.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 02.11.2020 – 1 BvR 2727/19ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201102.1bvr272719
- BAG, Urt. v. 24.10.2019 – 2 AZR 85/19ECLI:DE:BAG:2019:241019.U.2AZR85.19.0
- BAG, Urt. v. 27.06.2019 – 2 AZR 38/19ECLI:DE:BAG:2019:270619.U.2AZR38.19.0
Das Arbeitsverhältnis eines Mitglieds einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG gebildeten Arbeitnehmervertretung kann gemäß § 15 Abs. 4 KSchG ordentlich gekündigt werden, wenn das Betriebsratsmitglied in einem Betrieb iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beschäftigt ist und dieser stillgelegt wird.
- BAG, Urt. v. 20.03.2019 – 7 AZR 98/17ECLI:DE:BAG:2019:200319.U.7AZR98.17.0
- BAG, Urt. v. 25.04.2018 – 2 AZR 401/17ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.2AZR401.17.0
- BAG, Urt. v. 21.03.2018 – 7 AZR 590/16ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR590.16.0
Ein Betriebsratsmitglied wird durch einen im Zuge einer kündigungsrechtlichen Auseinandersetzung abgeschlossenen Aufhebungsvertrag in der Regel auch dann nicht unzulässigerweise begünstigt iSv. § 78 Satz 2 BetrVG, wenn der Aufhebungsvertrag besonders attraktive finanzielle oder sonstige Konditionen enthält, die einem Arbeitnehmer ohne Betriebsratsamt nicht zugestanden worden wären. Diese Begünstigung beruht regelmäßig auf dem besonderen Kündigungsschutz des Betriebsratsmitglieds nach § 15 Abs. 1 KSchG, § 103 BetrVG, der seine Rechtsposition gegenüber anderen Arbeitnehmern ohne vergleichbaren Sonderkündigungsschutz erheblich verbessert. Es kommt daher nicht darauf an, ob die in dem Aufhebungsvertrag vereinbarten Leistungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen sind.
- BAG, Urt. v. 16.11.2017 – 2 AZR 14/17ECLI:DE:BAG:2017:161117.U.2AZR14.17.0
Die gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG ersetzt - unabhängig von dem im Kündigungszeitpunkt ausgeübten betriebsverfassungsrechtlichen Amt - die Zustimmung des Betriebsrats im Hinblick auf die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe.
- BAG, Urt. v. 26.10.2017 – 2 AZR 559/16ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.2AZR559.16.0
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