§ 24

KSVG · Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

(1)Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt: 1.Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.Rundfunk, Fernsehen,
5.Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.Galerien, Kunsthandel,
7.Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2)Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, 1.die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 1 000 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht 1.für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3)(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 01.06.2022 – B 3 KS 3/21 RECLI:DE:BSG:2022:010622UB3KS321R0

    Die nicht nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen an selbstständige Künstler oder Publizisten erfordert wegen des gesteigerten Rechtfertigungsbedarfs der Künstlersozialabgabe eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß.

  • BSG, Urt. v. 07.05.2020 – B 3 KS 3/18 RECLI:DE:BSG:2020:070520UB3KS318R0

    Gewinnentnahmen des geschäftsführenden (Mit-)Gesellschafters und Kommanditisten einer GmbH & Co KG, die steuerrechtlich den Einkünften aus Gewerbebetrieb unterfallen, sind zur Versicherungspflicht führendes Arbeitseinkommen im Sinn der Künstlersozialversicherung, wenn sie auf eine überwiegend publizistische Tätigkeit zurückgehen.

  • BSG, Urt. v. 28.03.2019 – B 3 KS 1/18 RECLI:DE:BSG:2019:280319UB3KS118R0

    Eine Literaturagentur erfüllt den wesentlichen Unternehmenszweck der Darbietung publizistischer Werke, wenn Autoren über den reinen Gelegenheitsnachweis hinaus an Verlage vermittelt werden.

  • BSG, Urt. v. 28.09.2017 – B 3 KS 2/16 RECLI:DE:BSG:2017:280917UB3KS216R0

    Die Künstlersozialabgabepflicht wegen Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte setzt einen hierauf gerichteten wesentlichen und nachhaltigen Unternehmenszweck voraus.

  • BSG, Urt. v. 28.09.2017 – B 3 KS 1/17 RECLI:DE:BSG:2017:280917UB3KS117R0

    Professionelle (Eis-)Tänzer der TV-Unterhaltungsshows "Let's Dance" und "Dancing on Ice" sind (Eis-)Tanzsportler und keine Künstler.

  • BSG, Urt. v. 28.09.2017 – B 3 KS 3/15 RECLI:DE:BSG:2017:280917UB3KS315R0

    1. Ein Verwaltungsakt, mit dem die Pflicht eines Unternehmens zur Zahlung der Künstlersozialabgabe dem Grunde nach festgestellt wird (Erfassungsbescheid), ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil sich die Abgabepflicht aus einem anderen als dem im Bescheid angegebenen Tatbestand der die Abgabepflicht regelnden Vorschrift des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) ergibt, wenn dem der im Wesentlichen gleiche Sachverhalt zugrunde liegt (Fortführung von BSG vom 31.8.2000 - B 3 KR 27/99 R = SozR 3-5425 § 24 Nr 19). 2. Auch hauptberuflich tätige Ärzte können in der von ihnen als Mitglied einer Ärztekammer regelmäßig ehrenamtlich ausgeübten redaktionellen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Herausgabe des Ärzteblattes selbstständige Publizisten im Sinn des KSVG sein. 3. Bei einer auf Dauer angelegten Tätigkeit gegen eine die Grenze der Einkommensteuerfreiheit übersteigende Aufwandsentschädigung handelt es sich - auch wenn die Tätigkeit auf einem Ehrenamt beruht - um eine nicht nur gelegentliche Auftragserteilung.

  • BSG, Urt. v. 29.11.2016 – B 3 KS 2/15 RECLI:DE:BSG:2016:291116UB3KS215R0

    Selbstständige Kameraleute im Bereich der elektronischen Berichterstattung und in der Film- und Videoproduktion sind erwerbsmäßig tätige Künstler bzw Publizisten, wenn sie einen künstlerischen oder publizistischen Beitrag zu einem Gesamtwerk leisten.

  • BSG, Urt. v. 30.09.2015 – B 3 KS 2/14 RECLI:DE:BSG:2015:300915UB3KS214R0

    Ein Einzelunternehmer, der eine Musikgruppe betreibt, für diese alle Managementaufgaben übernimmt und die mitwirkenden Musiker von Fall zu Fall als freie Mitarbeiter ohne unternehmerische Mitbestimmungsrechte engagiert, betreibt ein grundsätzlich der Künstlersozialabgabe unterliegendes Unternehmen, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung künstlerischer Leistungen zu sorgen, auch wenn er selbst künstlerisch bei der Musikgruppe mitwirkt.

  • BSG, Urt. v. 30.09.2015 – B 3 KS 1/14 RECLI:DE:BSG:2015:300915UB3KS114R0

    1. Ein Unternehmer ist auch dann wegen des Betriebs einer Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten zur Abführung der Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn er zwecks Förderung der musikalischen Bildung Räume an selbstständige Musiker zur Erteilung von Musikunterricht vermietet und zugleich eine herkömmlichen Musikschulen vergleichbare Organisationsstruktur zur Verfügung stellt. 2. Der Betreiber einer Musikschule hat in einem derartigen Fall die Künstlersozialabgabe auf die von den Schülern an die Lehrkräfte auf Grundlage der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarungen gezahlten Unterrichtsentgelte zu entrichten.

  • BSG, Urt. v. 22.04.2015 – B 3 KS 7/13 RECLI:DE:BSG:2015:220415UB3KS713R0

    Ein als eingetragener Verein konstituierter Spitzenverband von Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs (hier: Bundesverband der Anzeigenblattverlage) unterliegt der Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe, wenn er für seine Mitglieder Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreibt.

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