§ 25

KSVG · Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

(1)Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.
(2)Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind 1.die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden,
2.steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung des Abgabeverfahrens durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Nebenleistungen, die der zur Abgabe Verpflichtete im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Nutzung des Werkes oder der Leistung erbringt, ganz oder teilweise nicht dem Entgelt im Sinne des Satzes 1 zuzurechnen sind.
(3)Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter 1.den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder
2.den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe verpflichtet.
(4)Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 07.05.2020 – B 3 KS 3/18 RECLI:DE:BSG:2020:070520UB3KS318R0

    Gewinnentnahmen des geschäftsführenden (Mit-)Gesellschafters und Kommanditisten einer GmbH & Co KG, die steuerrechtlich den Einkünften aus Gewerbebetrieb unterfallen, sind zur Versicherungspflicht führendes Arbeitseinkommen im Sinn der Künstlersozialversicherung, wenn sie auf eine überwiegend publizistische Tätigkeit zurückgehen.

  • BSG, Urt. v. 28.03.2019 – B 3 KS 1/18 RECLI:DE:BSG:2019:280319UB3KS118R0

    Eine Literaturagentur erfüllt den wesentlichen Unternehmenszweck der Darbietung publizistischer Werke, wenn Autoren über den reinen Gelegenheitsnachweis hinaus an Verlage vermittelt werden.

  • BSG, Urt. v. 28.09.2017 – B 3 KS 1/17 RECLI:DE:BSG:2017:280917UB3KS117R0

    Professionelle (Eis-)Tänzer der TV-Unterhaltungsshows "Let's Dance" und "Dancing on Ice" sind (Eis-)Tanzsportler und keine Künstler.

  • BSG, Urt. v. 28.09.2017 – B 3 KS 3/15 RECLI:DE:BSG:2017:280917UB3KS315R0

    1. Ein Verwaltungsakt, mit dem die Pflicht eines Unternehmens zur Zahlung der Künstlersozialabgabe dem Grunde nach festgestellt wird (Erfassungsbescheid), ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil sich die Abgabepflicht aus einem anderen als dem im Bescheid angegebenen Tatbestand der die Abgabepflicht regelnden Vorschrift des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) ergibt, wenn dem der im Wesentlichen gleiche Sachverhalt zugrunde liegt (Fortführung von BSG vom 31.8.2000 - B 3 KR 27/99 R = SozR 3-5425 § 24 Nr 19). 2. Auch hauptberuflich tätige Ärzte können in der von ihnen als Mitglied einer Ärztekammer regelmäßig ehrenamtlich ausgeübten redaktionellen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Herausgabe des Ärzteblattes selbstständige Publizisten im Sinn des KSVG sein. 3. Bei einer auf Dauer angelegten Tätigkeit gegen eine die Grenze der Einkommensteuerfreiheit übersteigende Aufwandsentschädigung handelt es sich - auch wenn die Tätigkeit auf einem Ehrenamt beruht - um eine nicht nur gelegentliche Auftragserteilung.

  • BSG, Urt. v. 29.11.2016 – B 3 KS 2/15 RECLI:DE:BSG:2016:291116UB3KS215R0

    Selbstständige Kameraleute im Bereich der elektronischen Berichterstattung und in der Film- und Videoproduktion sind erwerbsmäßig tätige Künstler bzw Publizisten, wenn sie einen künstlerischen oder publizistischen Beitrag zu einem Gesamtwerk leisten.

  • BSG, Urt. v. 30.09.2015 – B 3 KS 2/14 RECLI:DE:BSG:2015:300915UB3KS214R0

    Ein Einzelunternehmer, der eine Musikgruppe betreibt, für diese alle Managementaufgaben übernimmt und die mitwirkenden Musiker von Fall zu Fall als freie Mitarbeiter ohne unternehmerische Mitbestimmungsrechte engagiert, betreibt ein grundsätzlich der Künstlersozialabgabe unterliegendes Unternehmen, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung künstlerischer Leistungen zu sorgen, auch wenn er selbst künstlerisch bei der Musikgruppe mitwirkt.

  • BSG, Urt. v. 30.09.2015 – B 3 KS 1/14 RECLI:DE:BSG:2015:300915UB3KS114R0

    1. Ein Unternehmer ist auch dann wegen des Betriebs einer Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten zur Abführung der Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn er zwecks Förderung der musikalischen Bildung Räume an selbstständige Musiker zur Erteilung von Musikunterricht vermietet und zugleich eine herkömmlichen Musikschulen vergleichbare Organisationsstruktur zur Verfügung stellt. 2. Der Betreiber einer Musikschule hat in einem derartigen Fall die Künstlersozialabgabe auf die von den Schülern an die Lehrkräfte auf Grundlage der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarungen gezahlten Unterrichtsentgelte zu entrichten.

  • BSG, Urt. v. 25.02.2015 – B 3 KS 5/13 RECLI:DE:BSG:2015:250215UB3KS513R0

    Ein Diplom-Designer, der als Inhaber eines Designbüros regelmäßig selbstständige Grafik-, Industrie- und Webdesigner mit Entwürfen beauftragt, die er dann nach Weiterbearbeitung als Komponenten in ein eigenes Designprodukt einfügt, hat als kunstverwertender Unternehmer auf die seinen Auftragnehmern gezahlten Honorare Künstlersozialabgabe abzuführen (Fortführung von BSG vom 10.10.2000 - B 3 KR 31/99 R = SozR 3-5425 § 24 Nr 20). Dem steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber des von ihm geschaffenen Designprodukts wegen des dafür gezahlten Honorars ebenfalls künstlersozialabgabepflichtig ist und dieses Honorar ohne Kürzung um die Komponentenhonorare in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe einfließt.

  • BSG, Beschl. v. 16.07.2014 – B 3 KS 3/14 BECLI:DE:BSG:2014:160714BB3KS314B0

    1. Der "Auftrag" eines Eigenwerbung betreibenden Unternehmens an einen selbstständigen künstlerischen Fotografen kann auch im Erwerb von Nutzungsrechten an bereits erstellten Fotografien (Zweitverwertung) bestehen. 2. Ein Teilanerkenntnis wirkt sich im laufenden Rechtszug nicht streitwertmindernd aus.

  • BSG, Urt. v. 16.07.2014 – B 3 KS 3/13 RECLI:DE:BSG:2014:160714UB3KS313R0

    1. Zahlungen an eine offene Handelsgesellschaft unterliegen nicht der Künstlersozialabgabe (Fortentwicklung von BSG vom 12.8.2010 - B 3 KS 2/09 R = BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr 7). 2. Zur Bemessung des Streitwerts, wenn in einem Rechtsstreit zugleich die Feststellung der grundsätzlichen Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe (Erfassungsbescheid) und die Festsetzung der Künstlersozialabgabe für einen bestimmten Zeitraum (Abgabenbescheid) angefochten sind und die Regelungszeiträume der Bescheide nicht übereinstimmen (Ergänzung zu BSG vom 30.5.2006 - B 3 KR 7/06 B = SozR 4-1920 § 52 Nr 5).

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