§ 7b – Bonus für elektrische Wärmeerzeuger

KWKG_2016 · Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung

(1)Betreiber von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1 oder § 8a in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn 1.die Anlage technisch dazu in der Lage ist, die Wärmeleistung, die aus dem KWK-Prozess ausgekoppelt werden kann, mit einem mit der Anlage verbundenen fabrikneuen elektrischen Wärmeerzeuger zu mindestens 30 Prozent zu erzeugen,
2.die KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 2024 in Dauerbetrieb genommen worden ist und
3.der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.
(2)Der Bonus nach Absatz 1 beträgt 70 Euro je Kilowatt thermischer Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers. Der Bonus wird nur bis zu einer thermischen Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers gewährt, die der Wärmeleistung entspricht, die aus dem KWK-Prozess maximal ausgekoppelt werden kann. Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht für innovative KWK-Systeme anzuwenden, die über einen wirksamen Zuschlag aus einer Ausschreibung nach § 8b verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung vollständig entwertet wurde. Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht für modernisierte KWK-Anlagen anzuwenden, wenn die modernisierte KWK-Anlage den Zuschlag nach Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt als neue oder modernisierte KWK-Anlage in Anspruch genommen hat. Der Bonus nach Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden auf elektrische Wärmeerzeuger, die als Komponente zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme den Bonus nach § 7a erhalten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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