§ 7c – Kohleersatzbonus

KWKG_2016 · Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung

(1)Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System eine bestehende KWK-Anlage ersetzt, die 1.Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt und
2.nach dem 31.
Dezember 1974 erstmals in Betrieb genommen worden ist.
Ein Ersatz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn 1.die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das auch die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat, und
2.die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage endgültig stillgelegt wird.
Die neue KWK-Anlage, die die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht an dem Standort errichtet werden.
Keine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser Vorschrift ist eine KWK-Anlage, 1.für die a)ein Gebot nach § 21 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde oder
b)nach dem 31.
Mai 2021 ein Gebot in den Ausschreibungen nach Teil 3 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes abgegeben wurde,
2.die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannt ist oder
3.die über eine elektrische KWK-Leistung verfügt, die weniger als zehn Prozent der elektrischen Leistung der KWK-Anlage beträgt.
(2)Der Bonus nach Absatz 1 beträgt je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsanteils, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, 1.wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31.
Dezember 1974, aber vor dem 1.
Januar 1985 erstmals in Betrieb genommen worden ist, a)20 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.
Dezember 2023 aufgenommen hat,
b)15 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.
Dezember 2024 aufgenommen hat,
c)10 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.
Dezember 2025 aufgenommen hat,
d)5 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.
Dezember 2026 aufgenommen hat,
2.wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31.
Dezember 1984, aber vor dem 1.
Januar 1995 erstmals in Betrieb genommen worden ist, a)225 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.
Dezember 2023 aufgenommen hat,
b)210 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.
Dezember 2024 aufgenommen hat,
c)195 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.
Dezember 2025 aufgenommen hat,
d)180 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.
Dezember 2026 aufgenommen hat,
e)165 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.
Dezember 2027 aufgenommen hat,
f)150 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.
Dezember 2028 aufgenommen hat,
g)135 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.
Dezember 2029 aufgenommen hat,
3.wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31.
Dezember 1994 erstmals in Betrieb genommen worden ist, a)390 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.
Dezember 2023 aufgenommen hat,
b)365 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.
Dezember 2024 aufgenommen hat,
c)340 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.
Dezember 2025 aufgenommen hat,
d)315 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.
Dezember 2026 aufgenommen hat,
e)290 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.
Dezember 2027 aufgenommen hat,
f)265 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.
Dezember 2028 aufgenommen hat,
g)240 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31.
Dezember 2029 aufgenommen hat.
(3)Bei Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Ersatz eines bestehenden Dampferzeugers der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage, der Dampf auf Basis von Steinkohle oder von Braunkohle erzeugt, dem Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage mit einer neuen KWK-Anlage gleichzustellen ist, wenn 1.die Dampfsammelschienen-KWK-Anlage über eine elektrische Leistung von mehr als 50 Megawatt verfügt, oder
2.alle Dampferzeuger der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage, die Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugen, ersetzt werden.
In den Fällen des Satzes 1 wird der nach Absatz 1 zu gewährende Bonus nur für den Anteil der elektrischen KWK-Leistung gewährt, der dem Anteil der ersetzten Dampferzeuger, die Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugen, an der Summe sämtlicher Dampferzeuger in der bestehenden KWK-Anlage entspricht.
(4)Der Bonus nach Absatz 1 wird einmalig gezahlt, sobald die bestehende KWK-Anlage oder, in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger stillgelegt wurde und der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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