§ 3 – Ausgleichsabgaben

LAG · Gesetz über den Lastenausgleich

Als Ausgleichsabgaben werden erhoben: 1.eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabgabe) - §§ 16 bis 90 -,
2.eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe) - §§ 91 bis 160 -,
3.eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerblicher Betriebe (Kreditgewinnabgabe) - §§ 161 bis 197 -.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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