§ 4 – Ausgleichsleistungen

LAG · Gesetz über den Lastenausgleich

Als Ausgleichsleistungen werden gewährt: 1.Hauptentschädigung - §§ 243 bis 252 -,
2.Eingliederungsdarlehen - §§ 253 bis 260 -,
3.Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292c -,
4.Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 -,
5.Wohnraumhilfe - §§ 298 bis 300 -,
6.Härteleistungen - §§ 301, 301a -,
7.Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen - §§ 302, 303 -,
8.Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener - § 304 -,
9.Entschädigung nach dem Altsparergesetz,
10.Darlehen, die auf Grund des § 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in den Jahren 1953 bis 1957 zur verstärkten Förderung der Flüchtlingssiedlung gewährt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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