§ 5 – Haushaltsmäßige Abwicklung

LAG · Gesetz über den Lastenausgleich

Rechte und Pflichten des bisherigen Sondervermögens Ausgleichsfonds gehen auf den Bund über. Einnahmen nach diesem Gesetz und sonstige Werte, die bisher dem Ausgleichsfonds durch Gesetz oder auf sonstige Weise besonders zugewiesen wurden, werden dem Bundeshaushalt zugeführt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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