§ 12 – Laufbahnprüfung

LAP-HDEUKV · Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

(1)Die nach Abschnitt III der Prüfungsordnung vom 15. Mai 1997 abzulegende Prüfung wird als Laufbahnprüfung anerkannt. Einer besonderen Zuerkennung der Befähigung bedarf es nicht.
(2)Der Prüfungsausschuss nach § 8 der Prüfungsordnung von 15. Mai 1997 erteilt den Referendarinnen und Referendaren über das Ergebnis der bestandenen Prüfung ein Prüfungszeugnis. Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid. Abschriften dieser Unterlagen sind zu den Personalakten zu nehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 LAP-HDEUKV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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