§ 13 – Prüfungsakten, Einsichtnahme

LAP-HDEUKV · Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

(1)Die Niederschriften über den Ablauf der mündlichen und schriftlichen Prüfung und die Feststellung des Gesamtergebnisses sind mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
(2)Die Referendarinnen und Referendare können Einsicht in die von ihnen gefertigten Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 LAP-HDEUKV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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