§ 15 – Gleichwertige Befähigung

LAP-HDEUKV · Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

Die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse wird auch Bewerberinnen und Bewerbern zuerkannt, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine Ausbildung als Aufsichtsperson gemäß § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen haben und insbesondere die Vorbildungsvoraussetzung nach § 4 Nummer 2 besitzen. Diese Bewerberinnen und Bewerber werden direkt - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - zu Technischen Verwaltungsrätinnen zur Anstellung (z. A.) oder zu Technischen Verwaltungsräten zur Anstellung (z. A.) ernannt. Sie gelten als Regellaufbahnbewerberinnen und Regellaufbahnbewerber.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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