§ 1a – Vergünstigung bei Verpächtern

LARBWOV · Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen

Verpächter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Teilbetriebe oder Betriebsteile, bei denen die Einkünfte aus der Verpachtung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes darstellen, können bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen für den Bau von Landarbeiterwohnungen im Jahr der Herstellung voll oder in diesem und in den beiden folgenden Jahren mit je einem Drittel absetzen. Diese Vergünstigung gilt für Landarbeiterwohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar 1951 bis 31. Dezember 1977 hergestellt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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