§ 2 – Personenkreis

LARBWOV · Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen

(1)Als Land- und Forstwirte gelten alle natürlichen Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes beziehen. Es gehören dazu auch Personengesellschaften und Körperschaften, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft haben.
(2)Als Verpächter gelten alle natürlichen Personen, Personengesellschaften und Körperschaften, die land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Teilbetriebe oder Betriebsteile verpachten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 LARBWOV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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