§ 10 – Ausschlußfristen für Anträge nach saarländischen Vorschriften

LASAARDV_2 · Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

(1)Für Kriegssachschäden an Hausrat, die in der Zeit vom 9. Mai bis 31. Juli 1945 entstanden sind, können Anträge auf Feststellung nach den Richtlinien für das Beweissicherungsverfahren im Saarland vom 28. August 1948 (Amtsblatt des Saarlandes 1949 S. 108) bis zum 31. Dezember 1963 gestellt werden.
(2)Anträge auf Gewährung von Leistungen für Hausratverluste nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften (§ 18 Abs. 2, § 30 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland) können nur bis zum 31. Dezember 1972 gestellt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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