§ 8 – Anrechnung von saarländischen Vorauszahlungen an Erben

LASAARDV_2 · Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

(1)Saarländische Vorauszahlungen, die an einen Erben für Schäden des verstorbenen unmittelbar Geschädigten geleistet worden sind, werden angerechnet, 1.wenn der Erbfall vor dem 1. April 1952 eingetreten ist, vorbehaltlich des § 9, auf den Anspruch auf Hauptentschädigung, der in der Person des Erben für Schäden des unmittelbar Geschädigten entstanden ist,
2.wenn der Erbfall nach dem 31. März 1952 eingetreten ist, auf den ererbten Anteil des auf Schäden des unmittelbar Geschädigten beruhenden Anspruchs auf Hauptentschädigung.
(2)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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