§ 3 – Gewährung des Mindesterfüllungsbetrags

LASAARDV_2 · Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

Sind saarländische Vorauszahlungen gewährt worden, wird der Mindesterfüllungsbetrag (§ 278a Abs. 4, § 283a Abs. 1 Nr. 3 LAG) nur gewährt, soweit er die Vorauszahlungen übersteigt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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