§ 4 – Reihenfolge der Anrechnung

LASAARDV_2 · Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

Für die Reihenfolge der Anrechnung von Zahlungen an saarländischer Unterhaltshilfe, Kriegsschadenrente und saarländischen Vorauszahlungen auf die Hauptentschädigung gilt § 8 der 16. LeistungsDV-LA nach Maßgabe der folgenden Vorschriften: 1.In den Fällen des § 1 Abs. 1 und 2 sind, wenn der Anspruch auf Hauptentschädigung durch die Gewährung von Unterhaltshilfe oder von Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente nicht in voller Höhe vorläufig in Anspruch genommen ist, zunächst die Vorauszahlungen auf den nicht vorläufig in Anspruch genommenen Teil der Hauptentschädigung anzurechnen; dabei sind §§ 3 und 4 sowie § 7 Abs. 1 der 16. LeistungsDV-LA entsprechend anzuwenden. Soweit die Vorauszahlungen in den Fällen des § 1 Abs. 1 und 2 nicht nach Satz 1 angerechnet werden können, sind sie im Anschluß an die Unterhaltshilfe anzurechnen; die gleiche Reihenfolge gilt für die Fälle des § 1 Abs. 3.
2.In den Fällen des § 2 Abs. 1 sind §§ 13 und 8 Nr. 4 der 16. LeistungsDV-LA entsprechend anzuwenden.
Wird außer den Vorauszahlungen noch ein Teil des Mindesterfüllungsbetrags nach § 3 gewährt, ist dieser in den Fällen der Nummer 1 Satz 2 im Anschluß an die Vorauszahlungen anzurechnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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