§ 12 – Ausrüstung für Flüge über Land - Notausrüstung

LUFTBODV_3_2009 · Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)

Weist ein Staat, in dessen Luftraum der Flug durchgeführt werden soll, in seinem Luftfahrthandbuch (AIP – Aeronautical Information Publication) Landgebiete aus, in denen die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes besonders schwierig oder nicht möglich ist, sind Luftfahrzeuge mit Signal- und Hilfsmitteln sowie mit Notvorräten auszurüsten. Die Hilfsmittel und Notvorräte müssen geeignet sein, die Personen unter den zu erwartenden Verhältnissen am Leben zu erhalten. Art und Umfang müssen den von den Behörden des überflogenen Staates erlassenen Vorschriften entsprechen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 LUFTBODV_3_2009 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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