§ 14 – Ausrüstung für Flüge über Wasser - Landflugzeuge

LUFTBODV_3_2009 · Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)

(1)Wenn bei Flügen mit einmotorigen Landflugzeugen über Wasser die Entfernung von der nächsten Küste größer ist, als die jeweilige Gleitdistanz, ist für jede Person eine Schwimmweste mit einem Licht zur Ortung mitzuführen. Jede Schwimmweste ist so unterzubringen, dass sie vom Sitz oder von der Liege der Person, für die sie vorgesehen ist, leicht zugänglich ist.
(2)Landflugzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind auch Amphibienflugzeuge, sofern sie als Landflugzeuge betrieben werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 LUFTBODV_3_2009 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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