Art. 10

LUFTFZG_BK · Mehrseitiges Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

(1)Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz zur Unterzeichnung auf.
(2)Es bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten oder ihrer Genehmigung nach Maßgabe ihrer verfassungsmäßigen Verfahren.
(3)Die Ratifikationsurkunden werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 10 LUFTFZG_BK und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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