Art. 12

LUFTFZG_BK · Mehrseitiges Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

(1)Dieses Übereinkommen liegt nach seinem Inkrafttreten sechs Monate lang zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es für jeden Nichtunterzeichnerstaat, der Mitglied der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz ist, zum Beitritt auf. Nach Ablauf von zwei Jahren nach seinem ursprünglichen Inkrafttreten wird es auch für die Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, die nicht Mitglieder der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz sind, zum Beitritt aufgelegt.
(2)Der Beitritt eines Staates erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und wird am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung wirksam.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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