Art. 11

LUFTFZG_BK · Mehrseitiges Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

(1)Sobald zwei Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden zu diesem Übereinkommen hinterlegt haben, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde zwischen ihnen in Kraft. Für jeden Staat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
(2)Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, wird es durch den Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bei den Vereinten Nationen registriert.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 11 LUFTFZG_BK und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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