Art. 14

LUFTFZG_BK · Mehrseitiges Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

(1)Der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation macht dem Präsidenten und allen Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz sowie allen anderen diesem Übereinkommen beigetretenen Staaten binnen 15 Tagen Mitteilung a)von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde sowie dem Zeitpunkt der Hinterlegung und
b)vom Eingang jeder Kündigungsanzeige sowie dem Zeitpunkt des Eingangs.
(2)Der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation notifiziert auch dem Präsidenten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens gemäß Artikel 11 Absatz 1.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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