Anlage 12A – Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer

LUFTPERSVDV_2 · Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 172
Die Übungen vermitteln nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten, um Flüge nach den Instrumentenflugregeln durchführen zu können. Das Ziel der Übungen ist die sichere Beherrschung des Segelflugzeugs ohne Sicht nach außen. Praktische Übungen Die praktischen Übungen sind im doppelsitzigen Segelflugzeug oder Motorsegler durchzuführen. Das in der praktischen Ausbildung verwendete Luftfahrzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein. Der Fluglehrer überprüft mit Sicht nach außen, ob der Bewerber das Segelflugzeug einwandfrei beherrscht. Die unten aufgeführten Flüge sind ohne Sicht des Bewerbers nach außen durchzuführen. -Flüge zum Kennenlernen der Flugüberwachungsinstrumente–beim Geradeausflug
–bei Bewegung des Höhenruders
–des Querruders
–des Seitenruders
-Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont–Geradeausflug
–Einleiten und Beenden von Kurven
-Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont und nach Kompass–Geradeausflug auf vorbestimmtem Kurs
–Beenden von Kurven auf vorbestimmte Kurse
–Richtungsänderungen nach Zeit
-Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont und nach Fahrtmesser–Geradeausflug bei gleichbleibender Geschwindigkeit
–Geradeausflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten
-Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont, Kompass und Fahrtmesser–Geradeausflug bei gleich bleibender Geschwindigkeit und vorbestimmtem Kurs
–Einleiten und Beenden von Kurven
–Richtungsänderungen auf vorbestimmte Kurse
–Richtungsänderungen nach Zeit
–Vollkreise links und rechts mit Beenden auf vorbestimmte Kurse
-Rückführen des Segelflugzeugs/Motorseglers aus ungewöhnlichen Fluglagen in die Normalfluglage

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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