Anlage 13A – Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung

LUFTPERSVDV_2 · Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 175 - 176
Der Bewerber zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung muss bis zur Meldung zur theoretischen Prüfung einen Befähigungsnachweis der Kenntnisse gemäß der Pflanzenschutz – Sachkundeverordnung vorlegen, der nicht älter als zwei Jahre sein darf. Die theoretische Ausbildung muss mindestens 30 Unterrichtsstunden in den nachfolgenden Sachgebieten umfassen: Gesetzliche Grundlagen -fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung
-historische Entwicklung Düngung und Pflanzenschutz
-Außenlandungen und –starts mit Luftfahrzeugen
-Unterschreitung von Sicherheitsmindesthöhen, Arbeitsflüge
-Abwerfen und Ablassen von Gegenständen oder anderen Stoffen
-Rechtsvorschriften für den Umgang mit Chemikalien–Befähigungsnachweis Sachkunde nach Pflanzenschutzgesetz
–produktabhängige Vorschriften
–Besonderheiten im Einzugsgebiet
Kenntnisse über Streu- und Sprühmittel -Schadursachen, unbelebte und belebte Schadverursacher, Bakterien, Viren, Pilze
-höhere Pflanzen und tierische Schädlinge
-Mittelaufbau der Fungizide, Insektizide, Rodentizide, Nemazide, Mulluskizide
-mineralische Düngemittel, Stickstoff, Phosphor, Kalium, Magnesium
-Spurenelemente
-biologische Maßnahmen
Technik -Anwendungstechnologien
-physikalische und chemische Bekämpfungsmaßnahmen
-Applikationsverfahren: Streuen, Stäuben, Sprühen, Spritzen, Abwurf
-Gewässerschutz, Oelhavariebekämpfung
-Brandbekämpfung
-Spezialaufgaben (z. B. gezieltes Abwerfen von Hilfsgütern etc.)
-Transport und Lagerung der Chemikalien
-Beladung des Luftfahrzeuges
-bauliche Voraussetzungen (Beladeplätze, Umweltschutz)
-Maßnahmen für den Havariefall
-Funktion, Aufbau und Wirkungsweise der Applikationstechnik; Bedienung und Kontrolle; Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
-Hygiene im und nach dem Arbeitsprozess, Arbeits- und Gesundheitsschutz
Flugvorbereitung und -durchführung -Aufwandmengen je ha, Durchfluglänge und Schlaggröße, Arbeitsbreite
-Einfluss meteorologischer Faktoren auf die Flugdurchführung
-Durchführung von Arbeitsflügen, Flugtaktik
-Beachtung von Belangen des Umweltschutzes
-Fliegen in Bodennähe, Windeinfluss und Turbulenzen, Steig- und Sinkflug, Arbeitsflugkurve
-gebräuchliches Kartenmaterial, Maßstäbe, Darstellungen
-Anwendung von GPS
-Dokumentation, Qualitätssicherung
-Auswahl von Notlandeflächen, Notverfahren
-Abstände zu Hindernissen, insbesondere Freileitungen

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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