§ 12 – Nachweis eines sprachlichen Studiums

LUFTPERSVDV_3_2017 · Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal

Dokumente über ein abgeschlossenes sprachliches Studium werden als Nachweis über Sprachkenntnisse der Stufe 6 anerkannt, wenn aus diesen Dokumenten hervorgeht, dass 1.das Studium an einer Hochschule im Inland oder an einer vergleichbaren Lehreinrichtung im Ausland erfolgt ist,
2.die Regelstudienzeit mindestens drei Jahre dauert und
3.der Bewerber das Hörverstehen und die Sprechfertigkeiten in der entsprechenden Sprache in einer sprachpraktischen Prüfung nachgewiesen hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 LUFTPERSVDV_3_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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