§ 14 – Prüfstellenhandbuch einer Organisation; anerkannte Organisation

LUFTPERSVDV_3_2017 · Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal

(1)Eine Organisation weist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Anlage 2 zu § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal durch ein Prüfstellenhandbuch nach, welches der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt bedarf. Das Prüfstellenhandbuch enthält Zuständigkeiten und Verfahren zur Prüfung, Bewertung, Dokumentation und Qualitätssicherung.
(2)Liegen die Voraussetzungen vor, so wird die Organisation gemäß § 125a Absatz 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt (anerkannte Organisation).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 LUFTPERSVDV_3_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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