§ 4 – Eintragung von Vormerkungen, Schutzvermerken und Widersprüchen

LUFTREGV · Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

(1)Schutzvermerke und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, werden in Spalte 4 der ersten Abteilung eingetragen.
(2)Eine Vormerkung nach § 10 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen wird in der zweiten Abteilung eingetragen, und zwar: 1.wenn sie den Anspruch auf Einräumung eines Registerpfandrechts sichert, in den Spalten 1 bis 3,
2.in anderen Fällen in den Spalten 4 bis 6.
Bei der Eintragung der Vormerkung ist die rechte Hälfte der Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Vormerkung handelt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts sichert. Die Löschung der Vormerkung erfolgt, sofern diese in den Spalten 1 bis 3 eingetragen ist, in den Spalten 7 und 9, in anderen Fällen in den Spalten 4 bis 6.
(3)Für die Eintragung eines Schutzvermerks nach den §§ 86 und 95 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in Verbindung mit den §§ 28 und 81 der Schiffsregisterordnung oder eines Widerspruchs gilt Absatz 2 sinngemäß. Eintragungen, die einen Schutzvermerk nach § 77 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen betreffen, erfolgen an derselben Stelle wie die entsprechenden Eintragungen für ein Registerpfandrecht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 LUFTREGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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