§ 14 – Reihenfolge und Wiederholung von theoretischer und praktischer Prüfung; endgültiges Nichtbestehen der Prüfung

LUFTSISCHULV_2023 · Luftsicherheits-Schulungsverordnung

(1)Zur praktischen Prüfung wird nur zugelassen, wer die theoretische Prüfung bestanden hat.
(2)Die theoretische und die praktische Prüfung können bei Nichtbestehen jeweils einmal innerhalb von sechs Monaten ohne erneute Schulung wiederholt werden.
(3)Wer die Prüfung nach Absatz 2 wiederholt nicht bestanden hat, darf zu einer neuen Prüfung nur nach erneuter vollständiger Schulung zugelassen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 LUFTSISCHULV_2023 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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