§ 17 – Widerruf des Zertifikats

LUFTSISCHULV_2023 · Luftsicherheits-Schulungsverordnung

(1)Das Zertifikat ist von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu widerrufen, wenn die nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes erforderliche Feststellung der Zuverlässigkeit widerrufen wurde.
(2)Das Zertifikat kann durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde widerrufen werden, wenn sie Kenntnis darüber erlangt, dass die Kontrollperson nicht mehr über die im Zertifikat genannten Kompetenzen verfügt oder die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht mehr vorliegen. § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(3)Im Falle eines Widerrufs des Zertifikats ist das Zertifikat von seinem Inhaber auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde unverzüglich zurückzugeben. Kann der Inhaber des Zertifikats seiner Rückgabeverpflichtung nicht nachkommen, hat er hierüber auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde eine Versicherung an Eides statt abzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 LUFTSISCHULV_2023 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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