§ 15 – Störung der Prüfung und Täuschungsversuch

LUFTSISCHULV_2023 · Luftsicherheits-Schulungsverordnung

Hat die zu prüfende Person die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder einen Täuschungsversuch unternommen, kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die zu prüfende Person von der laufenden Prüfung ausschließen, die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären und sie bei schwerwiegenden Verstößen von einer Wiederholungsprüfung ausschließen. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 LUFTSISCHULV_2023 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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