§ 5 – Ermittlung des Barwertes der zukünftigen Zahlungen aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens

LWALTSCHV · Verordnung zur Durchführung des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes

(1)Vermögenswerte werden zur Ermittlung des Ablösebetrages auf der Grundlage der entsprechenden Regelungen in der Rangrücktrittsvereinbarung und unter Berücksichtigung von § 4 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes herangezogen.
(2)Für die Ermittlung des Barwertes der zukünftigen Zahlungen aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens wird bei Anlagegütern im Sinne des Anhangs (Anlage 4.3) unterstellt, dass der vom Kreditnehmer gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes in Form eines unabhängigen Sachverständigengutachtens nachzuweisende aktuelle Verkehrswert im Jahr 2006 erlöst wird und die hierauf gemäß § 4 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes zu leistende Zahlung zum 31. Dezember 2006 erfolgt.
(3)Bei Anlagegütern, die sich bereits bei Abschluss der Rangrücktrittsvereinbarung im Eigentum des Kreditnehmers befanden, inzwischen jedoch betrieblich nicht mehr benötigt werden und bis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht veräußert wurden (Anlagegüter aus Anhang, Anlage 4.1), wird unterstellt, dass sie im Jahr 2006 zum aktuellen Verkehrswert veräußert werden und die hierauf zu leistende Zahlung gemäß Nummer 1 Abs. 5 der Rangrücktrittsvereinbarung zum 31. Dezember 2006 erfolgt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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