§ 6 – Berücksichtigung noch ausstehender Zahlungsverpflichtungen aus der Rangrücktrittsvereinbarung

LWALTSCHV · Verordnung zur Durchführung des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes

Ausstehende fällige Zahlungsverpflichtungen aus der Rangrücktrittsvereinbarung für Geschäftsjahre, die vor dem Jahr 2005 enden, werden ohne Abzinsung dem Ablösebetrag hinzugerechnet. Soweit bei Antragstellung die Abführungsverpflichtung für das Geschäftsjahr, das im Jahr 2004 endet, noch nicht feststeht, ist sie durch den Kreditnehmer zu schätzen. Soweit Stundungsvereinbarungen mit der Gläubigerbank getroffen wurden, ist der Barwert der gestundeten Zahlungen dem Ablösebetrag hinzuzurechnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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