§ 9 – Verfahrensgrundsätze zur Bestimmung des Ablösebetrages

LWALTSCHV · Verordnung zur Durchführung des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes

(1)Die Gläubigerbanken haben im Zusammenwirken mit der beauftragten Stelle zu gewährleisten, dass die Prüfung der Angemessenheit des Ablöseangebotes des Kreditnehmers nach einheitlichen Kriterien erfolgt. Wesentlich zur Beurteilung der Angemessenheit des Ablöseangebotes ist, ob unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten des Kreditnehmers die dem Angebot zugrunde liegende Prognose der zukünftigen Ertragsentwicklung im Vergleich zur historischen Ertragsentwicklung und zur Entwicklung vergleichbarer Unternehmen der betreffenden Region realistisch ist. Hält der Kreditnehmer bei mehreren Banken Rangrücktrittsvereinbarungen, haben sich die jeweiligen Gläubigerbanken darüber zu verständigen, welche Bank die Antragsprüfung übernimmt und den Kreditnehmer vor Antragstellung hierüber zu unterrichten. Es ist ausreichend, in diesen Fällen nur einen Antrag an die antragsprüfende Bank zu richten.
(2)Vorrangig bearbeitet werden Anträge von Kreditnehmern, die einen Ablösebetrag von mehr als 40 vom Hundert der Altschulden gemäß § 1 Abs. 1 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes anbieten.
(3)Kommt die Gläubigerbank im Zusammenwirken mit der beauftragten Stelle zu dem Ergebnis, dass das vorgelegte Angebot nicht angemessen ist, ist der Kreditnehmer unter Angabe von Gründen zur Nachbesserung aufzufordern.
(4)Folgt der Kreditnehmer der Aufforderung nach Absatz 3 nicht oder ist auch das nachgebesserte Angebot nicht angemessen, bereitet die Gläubigerbank im Zusammenwirken mit der beauftragten Stelle ein Gegenangebot gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes vor. Dieses Gegenangebot soll vor Zustellung zunächst mit dem Kreditnehmer erörtert werden.
(5)Eine abschließende Entscheidung der Gläubigerbank setzt die vorherige Herstellung des Einvernehmens mit der beauftragten Stelle voraus.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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