§ 10 – Prüfungsbereich Schuhreparatur

MA_SCHUHMAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin

(1)Im Prüfungsbereich Schuhreparatur soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen,
2.Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und einzusetzen,
3.Werkzeuge, Maschinen sowie Zusatzeinrichtungen auszuwählen und einzusetzen und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten,
4.Befestigungsarten und Fertigungstechniken zu unterscheiden,
5.anatomische, physiologische und pathologische Aspekte der Stütz- und Bewegungsorgane bei der Schuhreparatur zu berücksichtigen,
6.Materialbedarf und Zeitaufwand zu ermitteln,
7.Reparatur- und Änderungsarbeiten zu beurteilen und durchzuführen und
8.Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen zu unterscheiden.
(2)Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3)Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 MA_SCHUHMAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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