Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin
MA_SCHUHMAUSBV · 27 Normen
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5Ausbildungsplan
- § 6Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte
- § 7Inhalt von Teil 1
- § 8Prüfungsbereiche von Teil 1
- § 9Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen
- § 10Prüfungsbereich Schuhreparatur
- § 11Inhalt von Teil 2
- § 12Prüfungsbereiche von Teil 2
- § 13Prüfungsbereich Herstellen von Maßschuhen
- § 14Prüfungsbereich Schuhtechnik
- § 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- § 17Inhalt von Teil 2
- § 18Prüfungsbereiche von Teil 2
- § 19Prüfungsbereich Herstellen von Schäften
- § 20Prüfungsbereich Schuhtechnik
- § 21Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 22Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- § 23Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 24Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 25Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.